Rechtsprechung
   BFH, 20.02.1958 - V 140/53 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1141
BFH, 20.02.1958 - V 140/53 S (https://dejure.org/1958,1141)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1958 - V 140/53 S (https://dejure.org/1958,1141)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1958 - V 140/53 S (https://dejure.org/1958,1141)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,1141) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entfall der Annahme eines doppelten Umsatzes bei Übergang des Vermögens von einer Gesamthandsgemeinschaft auf eine juristische Person

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 66, 708
  • DB 1958, 646
  • BStBl III 1958, 271
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.11.1952 - V 80/51 S

    Einbringen von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zur gesamten Hand in

    Auszug aus BFH, 20.02.1958 - V 140/53 S
    Der Bundesfinanzhof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs V 80/51 S vom 27. November 1952, Slg. Bd. 57 S. 114, Bundessteuerblatt 1953 III S. 44), wonach bei dem Einbringen von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zur gesamten Hand in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der Kapitalgesellschaft an die bisherigen Gesamthandseigentümer in jedem Fall zwei Veräußerungen dieses Betriebsvermögens vorliegen, von denen die eine von der abgebenden Gesellschaft an die Gesellschafter Umsatzsteuerpflicht auslöst, die andere von den Gesellschaftern an die Kapitalgesellschaft nach § 4 Ziff. 9 UStG steuerfrei ist, nicht mehr fest.

    Zusammenfassung: Der Bundesfinanzhof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs V 80/51 S vom 27. November 1952, Slg. Bd. 57 S. 114, Bundessteuerblatt 1953 III S. 44), wonach bei dem Einbringen von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zur gesamten Hand in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der Kapitalgesellschaft an die bisherigen Gesamthandseigentümer in jedem Fall zwei Veräußerungen dieses Betriebsvermögens vorliegen, von denen die eine von der abgebenden Gesellschaft an die Gesellschafter Umsatzsteuerpflicht auslöst, die andere von den Gesellschaftern an die Kapitalgesellschaft nach § 4 Ziff. 9 UStG steuerfrei ist, nicht mehr fest.

    Die im Urteil des Bundesfinanzhofs V 80/51 S vom 27. November 1952 (Slg. Bd. 57 S. 114, Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 44) angeführten Sätze der erwähnten Reichsgerichtsentscheidung können entgegen der früheren vom Senat vertretenen Auffassung nicht darüber hinwegtäuschen, daß auch schon das Reichsgericht betont, es werde das OHG-Vermögen gemeinschaftlich in die GmbH eingebracht.

    Der Senat hält daher nach allem an der bisherigen Rechtsprechung (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 728/33 vom 21. Dezember 1934, Reichssteuerblatt 1935 S. 373; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs II 17/50 S vom 12. Mai 1950, Slg. Bd. 54 S. 481; Urteil des Bundesfinanzhofs V 80/51 S vom 27. November 1952, Slg. Bd. 57 S. 114, BStBl 1953 III S. 44), die in Fällen der vorliegenden Art noch einen weiteren (umsatzsteuerpflichtigen) Leistungsaustausch als vorliegend bejaht hatte, nicht mehr fest.

  • OFH, 12.05.1950 - II 17/50
    Auszug aus BFH, 20.02.1958 - V 140/53 S
    Der Senat hält daher nach allem an der bisherigen Rechtsprechung (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 728/33 vom 21. Dezember 1934, Reichssteuerblatt 1935 S. 373; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs II 17/50 S vom 12. Mai 1950, Slg. Bd. 54 S. 481; Urteil des Bundesfinanzhofs V 80/51 S vom 27. November 1952, Slg. Bd. 57 S. 114, BStBl 1953 III S. 44), die in Fällen der vorliegenden Art noch einen weiteren (umsatzsteuerpflichtigen) Leistungsaustausch als vorliegend bejaht hatte, nicht mehr fest.
  • BFH, 22.02.1961 - II 227/59 U

    Einbringung von Grundstücken aus einer Gemeinschaft zur gesamten Hand in eine

    Dem Urteil des V. Senats V 140/53 S vom 20. Februar 1958 (BStBl 1958 III S. 271, Slg. Bd. 66 S. 708) wird beigetreten.

    Dem Urteil des V. Senats V 140/53 S vom 20. Februar 1958 (BStBl 1958 III S. 271, Slg. Bd. 66 S. 708) wird beigetreten.

    Der Senat ist der Auffassung, daß das zur Umsatzsteuer ergangene Urteil des V. Senats V 140/53 S vom 20. Februar 1958 (BStBl 1958 III S. 271, Slg. Bd. 66 S. 708) auf die Grunderwerbsteuer entsprechend anwendbar ist; soweit der Senat in anderen Urteilen einen abweichenden Standpunkt vertreten hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

    Wegen der Gründe wird auf das vorerwähnte Urteil V 140/53 S vom 20. Februar 1958 verwiesen.

    In diesem Fall wurde beim unmittelbaren Übergang des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft, entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs V 140/53 S vom 20. Februar 1958 ein zweifacher Erwerbsvorgang verneint; jedoch wurde ein einmaliger Erwerbsvorgang bejaht.

  • BFH, 20.12.1962 - V 111/61 U

    Einbringung von Gegenständen des Betriebsvermögens in eine Kapitalgesellschaft

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil V 140/53 S vom 20. Februar 1958 (BStBl 1958 III S. 271, Slg. Bd. 66 S. 708) bei der Umwandlung einer OHG in eine Kapitalgesellschaft das Vorliegen eines unmittelbaren Überganges des Betriebsvermögens von der OHG auf die Kapitalgesellschaft als in der Regel für gegeben erachtet, einen zwischengeschalteten Übergang des Betriebsvermögens auf die Gesellschafter also verneint.

    Sinngemäß kann aber das Urteil des Bundesfinanzhofs V 140/53 S gleichwohl auf Fälle der vorliegenden Art angewandt werden.

  • BFH, 27.06.1967 - II 50/64

    Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft, an der weitere

    (Vgl. in anderem Zusammenhang - Übertragung von Grundstücken einer Kommanditgesellschaft an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - II 227/59 U vom 22. Februar 1961, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 72 S. 583 - BFH 72, 583 -, BStBl III 1961, 213, unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH V 140/53 S vom 20. Februar 1958, BFH 66, 708, BStBl III 1958, 271, und zur gleichen Frage das Urteil des BFH II 33/62 U vom 13. Oktober 1965, BFH 83, 580, BStBl III 1965, 710).
  • BFH, 09.07.1964 - V 287/61 S

    Behandlung der Übertragung des Gesamtvermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine

    Der Senat hat in dem Falle der Übertragung des gesamten Betriebsvermögens einer Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft seinen früheren Standpunkt, daß zwei Umsätze anzunehmen seien, nämlich eine Veräußerung der Gegenstände des Betriebsvermögens von der Personengesellschaft an die Gesellschafter gegen Verzicht auf die Gesellschaftsrechte an der Personengesellschaft und eine weitere Veräußerung dieser Gegenstände von den Gesellschaftern an die Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Kapitalgesellschaft, aufgegeben und sich der schon früher im Schrifttum (vgl. insbesondere Hueck-Boettcher, Die Umwandlung von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1953 Spalte 315; Leibrecht, Umsatzsteuer bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, StuW 1956 Spalte 7; Rupp, noch einmal: Umsatzsteuer bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, StuW 1956 Spalte 517) vertretenen Auffassung angeschlossen, daß sich der Übergang des Gesellschaftsvermögens von der Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft auch unmittelbar vollziehen könne und eine Zwischenschaltung der einzelnen Gesellschafter oft gerade nicht dem wirklichen Willen der Vertragschließenden entspreche (Urteil V 140/53 S vom 20. Februar 1958, BStBl 1958 III S. 271, Slg. Bd. 66 S. 708).
  • BFH, 15.03.1962 - V 14/59
    Das Urteil des BFH V 140/53 S v 1958-02-20 (BStBl III 1958, 271), wonach beim Übergang des Vermögens von einer OHG, KG und dgl auf eine juristische Person kein doppelter Umsatz anzunehmen ist, gilt nicht nur für Handelsgesellschaften, sondern für alle Gesamthandsgemeinschaften, zB auch für Erbengemeinschaften.2.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht